AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PERSONALVERLEIH

§ 1 Gegenstand

(1) AZU CONSULTING als Personaldienstleister stellt dem Kunden auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV), der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) und der Bestimmungen der einzelnen Verleihveträge Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING zur Verfügung. Gegebenenfalls von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen.

(2) Diese Personaldienstleistung ist bis zum Zustandekommen eines Verleihvertrags zwischen AZU CONSULTING und dem Kunden kostenlos. Die Ausnahme bilden die für AZU CONSULTING entstandenen Nebenauslagen gemäss § 1 Abs. (7) Sonderleistungen und Reisekosten.

(3) AZU CONSULTING übernimmt für den Kunden nach Bedarfmeldung die nachstehend aufgeführten Rekrutierungsarbeiten:

(i)    Evaluation des Stellenprofils und Anforderungen
(ii)    Eingliederung der gemeldeten Vakanz in die AZU CONSULTING Webseite
(iii)    Kontaktaufnahme zu geeigneten Kandidaten
(v)    Analyse der Unterlagen der Kandidaten
(vi)    Durchführung von Kandidaten-Interviews
(vii)    Einholung von beruflichen Referenzen
(viii)    Beurteilung der beruflichen und persönlichen Qualifikationen
(ix)    Erstellung von kompletten Kandidatenmappen
(x)    Koordination der Vorstellungsgespräche

(4) Der Kunde verpflichtet sich, AZU CONSULTING alle für einen Auftrag erforderlichen Informationen und/oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zu ermöglichen, dass diese von AZU CONSULTING erstellt werden können. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die zur Suche geeigneter Kandidaten benötigt werden, wie z.B. Verfassen einer Stellenbeschreibung bzw. Ermittlung eines Anforderungsprofils.

(5) Die Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING werden gemäß dem von dem Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Soweit erforderlich, ist es AZU CONSULTING überlassen, ihre Temporärmitarbeiter bei berechtigtem Interesse während der Laufzeit des Verleihvertrags auszutauschen.

(6) Die von AZU CONSULTING zu einem Temporärmitarbeiter gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Temporärmitarbeiters bzw. von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte kann AZU CONSULTING daher nicht übernehmen.

(7) Sonderleistungen und Reisekosten. Sonderleistungen wie z.B. anzeigengestützte Personalsuche in Printmedien sind zwischen AZU CONSULTING und dem Kunden gesondert schriftlich zu vereinbaren. Die Kosten dieser Sonderleistungen werden dem Kunden zu den Selbstkosten belastet und dem Kunden, nach Abzug der an AZU CONSULTING gewährten Rabatte und nach Faktura-Eingang bei AZU CONSULTING, in Rechnung gestellt. Reisekosten, die AZU CONSULTING im Rahmen eines Auftrags auf Wunsch des Kunden entstehen, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 2 Vertragliches Verhältnis

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des schriftlich oder mündlich vereinbarten Verleihvertrags zwischen AZU CONSULTING und dem Kunden, bei dem der Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING zum Einsatz kommen soll. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft und entfalten ihre Wirkung während des Einsatzes des Temporärmitarbeiters bei dem Kunden.

Sobald ein Einsatz telefonisch vereinbart wurde, erhält der Kunde von AZU CONSULTING den Verleihvertrag gemäss Art. 22 AVG mit allen für den Einsatz relevanten Angaben. Dieser Verleihvertrag ist AZU CONSULTING unterschrieben zu retournieren. Sollte es der Kunde unterlassen, ein Exemplar des Verleihvertrages gegenzuzeichnen, so gilt die auf dem Präsenzrapport angebrachte Unterschrift des Kunden nicht nur als Bestätigung der Genauigkeit betreffend der eingetragenen Stunden des Temporärmitarbeiters, sondern auch als Annahme des Angebotes des Verleihvertrages von AZU CONSULTING bezüglich des betroffenen Einsatzes des vorerwähnten Vertrages.

Ist der Kunde damit nicht einverstanden, so hat er AZU CONSULTING sofort davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall wird der Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING zurückberufen und die mündliche Vereinbarung annulliert. Stillschweigen des Kunden gilt als Einverständnis. Die Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING sind durch einen Leih-Arbeitsvertrag an AZU CONSULTING gebunden und stehen deshalb in keinem vertraglichen Verhältnis dem Kunden gegenüber. Demzufolge hat der Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING sämtliche Fragen, welche das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, direkt an AZU CONSULTING zu richten. Falls der Kunde durch besondere Umstände gezwungen ist, während der Dauer des Einsatzes den Ort, den Stundenplan oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet, AZU CONSULTING unverzüglich darüber zu informieren.

§ 3 Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge

Sofern ein Kunde einem allgemeinverbindlichen erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, muss der Kunde dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen auch gegenüber dem bei ihm eingesetzten Temporärmitarbeiter einhalten. Die Gesamtarbeitsvertrag-Unterstellung des Kunden ist im schriftlich vereinbarten Verleihvertrag ersichtlich. Sollte die Gesamtarbeitsvertrag-Unterstellung des Kunden nicht korrekt sein, muss dies der AZU CONSULTING umgehend mitgeteilt werden. Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildung- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Kunden gegenüber dem eingesetzten Temporärmitarbeiter. Untersteht ein Kunde einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt FAR regelt, so muss der Kunde gegenüber dem eingesetzten Temporärmitarbeiter diese Regelung ebenfalls einhalten.

§ 4 Haftung für Schäden

(1) AZU CONSULTING haftet nur für die korrekte Auswahl der verliehenen Temporärmitarbeiter gemäss § 1 Gegenstand für die mit dem Kunden vereinbarte Einsatztätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen und wird – sofern zulässig – für jeden Haftungsfall auf 10 Millionen Euro für Personen – und Sachschäden sowie 1 Millionen Euro für Vermögensschäden pro Schadensfall beschränkt.

(2) Die von AZU CONSULTING zur Verfügung gestellten Temporärmitarbeiter sind nicht aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages bei dem Kunden tätig; AZU CONSULTING haftet demnach gegenüber dem Kunden auch in keiner Weise für das Ergebnis der von ihren verliehenen Temporärmitarbeitern erbrachten Leistung und auch nicht für irgendwelchen Schaden, der dabei entstehen könnte. Für Schäden, die ein Temporärmitarbeiter verursacht, lehnt AZU CONSULTING jegliche Haftung ab. Im Schadenfall gelten für die Temporärmitarbeiter der AZU CONSULTING die gleichen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen wie für die betriebseigenen Arbeitnehmer des Kunden selbst.

(3) AZU CONSULTING schliesst darüber hinaus jegliche Haftung aus, soweit die Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.

§ 5 Weisungsbefugnis / Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

(1) Der Kunde besitzt gegenüber dem Temporärmitarbeiter das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht bezüglich der Ausführung der Arbeit. Temporärmitarbeiter arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen und Anleitung sowie unter Kontrolle und Verantwortung des Kunden, wobei vertragliche Beziehungen zwischen den Temporärmitarbeitern von AZU CONSULTING und dem Kunden nicht begründet werden.

(2) Der Kunde beachtet die Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz und verpflichtet sich, sämtliche notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen und sich fortlaufend zu vergewissern, dass jeder einzelne
Temporärmitarbeiter die für seine Arbeitsstelle zutreffenden Sicherheitsanordnungen kennt. Der Kunde stellt Maschinen sowie sämtliches Arbeitsmaterial und gegebenenfalls Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung und überwacht deren korrekte Verwendung.

(3) Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von dem Kunden sichergestellt. Arbeitsunfälle sind AZU CONSULTING sofort anzuzeigen. Ein meldepflichtiger Unfall wird gemeinsam von AZU CONSULTING und dem Kunden untersucht. Meldepflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der entsprechenden Behörde zu melden.

§ 6 Geheimhaltungspflicht

Die Temporärmitarbeiter sind AZU CONSULTING gegenüber verpflichtet, sich an die Anweisungen des Kunden zu halten und die Schweige- und Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle Wahrnehmungen bezüglich aller Geschäftsangelegenheiten während eines Einsatzes bei dem Kunden gegenüber Dritten unbeschränkt zu wahren.

§ 7 Vereinbarter Verrechnungssatz

(1) Maßgebend für die Abrechnung ist der in dem Verleihvertrag jeweils vereinbarte Verrechnungssatz, der sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer versteht. Die Zurverfügungstellung von Werkzeugen und/oder sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten. Im vereinbarten Verrechnungssatz sind alle Personalnebenkosten wie AHV, ALV, Qst, IV, EO, BVG, FAK, SUVA, KTG, FAR, Vollzug- und Weiterbildung enthalten. Feriengeld, Feiertagsentschädigung und der 13. Monatslohn sind sofern vereinbart ebenfalls im Verrechnungssatz enthalten.

(2) Insbesondere bei Änderung der für AZU CONSULTING geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen erhöhen sich die Verrechnungssätze anteilig jeweils ab Wirkung dieser Änderungen. Zusätzlich durch eine Erhöhung des Arbeitsentgelts aufgrund tariflicher Bestimmungen entstehenden Lohnkosten werden zuzüglich des üblichen Kalkulationsaufschlages an den Kunden weiterberechnet.

§ 8 Arbeitszeit / Überstunden

Soweit im Verleihvertrag nichts anderes vereinbart, beträgt die Arbeitszeit in der Regel 8.4 Stunden pro Tag (Montag bis Freitag) zwischen 6.00 und 23.00 Uhr. Der Kunde versichert, Mehrarbeit nur dann anzuordnen und zu dulden, soweit dies für den Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Etwaige Überstunden richten sich nach den in den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag geregelten Bestimmungen. Die Bestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags gelten auch für Nacht- und Sonntagsarbeit. Wo kein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag zur Anwendung kommt, gelten die Bestimmungen gemäss OR. Die Überzeiten werden separat in Rechnung gestellt.

§ 9 Rufbereitschaft und Reisezeiten

Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten der Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING werden mit dem vereinbarten Verrechnungssatz berechnet. Bei Verleihverträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden bzw. Einsätzen, die aufgrund von Urlaub während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Dabei wird die vereinbarte Wochenarbeitszeit auf die Anzahl der Wochenarbeitstage so verteilt, dass eine anteilige Überstundenvergütung in Höhe des im Verleihvertrag vereinbarten Zuschlagssatzes zu erfolgen hat.

§ 10 Arbeitsrapporte / Entgelt für den Einsatz

(1) Ende jeden Monats oder bei Beendigung des Einsatzes legt der Temporärmitarbeiter dem Kunden seinen Arbeitsrapport zur Bestätigung der von ihm geleisteten Arbeitsstunden und evtl. zustehenden Überstunden- und Spesenentschädigung vor.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die von den Temporärmitarbeitern geleisteten Stunden auf den vorgelegten Arbeitsrapporten bzw. – sofern vereinbart – im Wege der elektronischen Datenübertragung rechtsverbindlich zu bestätigen. Mit dieser Bestätigung anerkennt der Kunde die Genauigkeit der Arbeitsrapporte sowie die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Können die Arbeitsrapporte keinem Bevollmächtigten des Kunden vorgelegt werden, sind die internen Mitarbeiter von AZU CONSULTING stattdessen zur Bestätigung berechtigt.

(3) Aufgrund des von dem Kunden bestätigten Arbeitsrapportes zahlt AZU CONSULTING die Saläre direkt dem Temporärmitarbeiter aus. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen.

(4) Die Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING sind nicht zum Inkasso berechtigt.

§ 11 Zahlungstermin

(1) Es werden folgende Zahlungstermine für das Entgelt vereinbart: innert 10 Tagen zahlbar, netto und ohne Skonto.

(2) Im Fall des Zahlungsverzuges werden die gesamten offenstehenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gem. _____ fällig. AZU CONSULTING behält sich die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor.

(3) Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung der Forderungen von AZU CONSULTING nur berechtigt, wenn die Ansprüche des Kunden schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 12 Laufzeit und Kündigungsfristen

(1) Ist der Verleihvertrag auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, endet er am Ende des letzten Tages der Vertragsdauer. Der Verleihvertrag kann sowohl durch den Kunden als auch durch AZU CONSULTING jederzeit mit der im Verleihvertrag angegebenen Frist gekündigt werden. Der Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren.

(2) Ist der Verleihvertrag auf eine zeitlich unbefristete Dauer abgeschlossen, so kann er (i) während den ersten drei Monaten der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von zwei Arbeitstagen; (ii) in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von sieben Tagen auf Ende Woche schriftlich gekündigt werden; und (iii) ab dem siebten Monat des Einsatzes mit einer Frist von einem Monat auf Ende Monat schriftlich gekündigt werden.

(3) AZU CONSULTING ist insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen Kündigung des Verleihvertrags berechtigt:

(i) Nichteinhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutz- und/oder Arbeitssicherheitsbestimmungen durch den Kunden;

(ii) Erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug des Kunden;

(iii) Verunmöglichung der Arbeitsleistung in dem Einsatzbetrieb des Kunden aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe; oder

(iv) Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Temporärmitarbeiters von AZU CONSULTING durch den Kunden oder durch eigene Mitarbeiter des Kunden, gemäss § 14 Abs. (2).

Schadensersatzansprüche von AZU CONSULTING bleiben vorbehalten.

(4) Stellt der Kunde innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Einsatztages des Temporärmitarbeiters von AZU CONSULTING fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und besteht der Kunde deshalb auf Austausch des Temporärmitarbeiters, werden dem Kunden bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An-und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnet.

§ 13 Übertritt des Temporärmitarbeiters in Festanstellung

Gemäss Artikel 22 des AVG darf der zur Verfügung gestellte Temporärmitarbeiter nach Beendigung des Einsatzes in den Einsatzbetrieb des Kunden übertreten. Beschliesst der Kunde einen durch AZU CONSULTING verliehenen Temporärmitarbeiter fest anzustellen, dann ist dies unter Berücksichtigung folgender Bedingungen und Entschädigung möglich. AZU CONSULTING hat einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der Temporärmitarbeiter einen Einsatz von weniger als drei Monaten (504 Stunden) ausgeführt hat, und die Anstellung weniger als drei Monate nach Ende des Einsatzes in dem Einsatzbetrieb des Kunden zurückliegt. In diesem Fall wird die auszurichtende Entschädigung auf der Basis des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommen wie folgt berechnet:

Brutto-Jahreseinkommen bis CHF 50.000 –  12 % Entschädigung

Brutto-Jahreseinkommen ab CHF 50.001 bis CHF 90.000 –   14 % Entschädigung

Brutto-Jahreseinkommen ab CHF 90.001 bis CHF 100.000 – 16 % Entschädigung

Brutto-Jahreseinkommen ab CHF 100.001 – 25% Entschädigung

§ 14 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

(1) AZU CONSULTING überlässt nur Temporärmitarbeiter, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet wurden. Der Kunde hat die Pflichten aus dem AGG auch gegenüber dem Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING einzuhalten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING nicht durch die eigenen Mitarbeiter des Kunden benachteiligt werden. Der Kunde hat die Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING zu informieren, bei welcher Stelle sie sich im Falle einer Benachteiligung beschweren können.

(2) Sollte es zu Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING kommen, ist der Kunde zur unverzüglichen Unterrichtung von AZU CONSULTING verpflichtet. In solch einem Fall ist AZU CONSULTING berechtigt, den in Bezug auf den ungleich behandelten Temporärmitarbeiter bestehenden Verleihvertrag fristlos zu kündigen, ohne zu einer Ersatzgestellung verpflichtet zu sein.

(3) Sollte der Kunde oder ein Mitarbeiter des Kunden die Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING benachteiligen, hat der Kunde AZU CONSULTING von allen Ansprüchen der benachteiligten Temporärmitarbeiter, im Innen- und soweit möglich bereits im Außenverhältnis freizustellen, die AZU CONSULTING gegenüber geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Schäden, die AZU CONSULTING dadurch entstehen, dass zum Schutz der Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING vor einer Benachteiligung bei dem Kunden, der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich ist.

§ 15 Bewilligungsbehörde

AZU CONSULTING ist im Besitz der Bewilligung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih erteilt am 9.12.2013 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Departement Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Industrie- und Gewerbeaufsicht des Kantons Aargau, Rain 53, 5001 Aarau. Letzteres Amt ist die zuständige Bewilligungsbehörde.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Die Temporärmitarbeiter von AZU CONSULTING sind nicht befugt, für AZU CONSULTING rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.

(2) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gültige Regelung, mit welcher der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung in bestmöglicher Weise erreicht wird, zu ersetzen.

§ 17 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Verleihvertrag vereinbaren die Parteien Zürich.

Stand: November 2014